................... …................ 13088 Berlin Amtsgericht Pankow/Weißensee Parkstr. 71 13068 Berlin …............ ./. ….......... / + Tochter …............. Aktenzeichen : AG Pankow : 22 F 3123/16 + 22 F 5612/16 B, den 17.08.2017 hiermit beantrage ich die Ablehnung der Richterin Gebhardt wegen nicht neutraler Behandlung meiner Antragspartei. Begründung : 1. die Richterin Gebhardt hat mit Beschluß vom 31.7.17 eine Ablehnung in den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 je ein Ablehnungsantrag vom 8.4.17 über ihre Person selbst entschieden 2. die Richterin hat am 31.7.17 Entscheidungen zu Ablehnungen getroffen, obwohl sie noch mit den Ablehnungen je vom 22.8.16, 3.9.16 und 10.11.16 in den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 abgelehnt war und damit das Enthaltsamkeitsgebot nach § 47 ZPO verletzt Sie hat nicht abgewartet, daß die o.g. eigenen rechtsbeugenden Entscheidungen rechtswirksam geworden sind. 3. das Ablehnungsgesuch vom 8.4.17 wird von der Richterin unbegründet als unzulässig verworfen. Dieses erfolgte von der Richterin offensichtlich willkürlich zum Selbstzweck. Denn die versuchte Begründung mit Verschleppungsabsichten ist eine in der Sache unlogische Argumentierung, denn es handelt sich um ein Verfahren des Antragstellers, an welcher schnellen Durchsetzung bei ihm ein großes Interesse besteht. Auf der anderen Seite war in dem Vahren mit Antrag vom 28.1.17 Aussetzung beantragt worden, da die Richterin in mehreren Verfahren abgelehnt war und somit eine gesetzliche Richterin nicht zur Verfügung stand. Dieser Antrag wurde auch noch einmal mit Datum 12.4.17 der Antrag wiederholt. 4. von der Richterin Gebhardt wird in den o.g. Beschlüssen wieder nur willkürlich festgestellt, die rechtsmißbräuchliche Ausnutzung der des Ablehnungsrecht sei mit der Entscheidung vom 30.5.2017 im Verfahren 22 F 9974/17 ausgeführt. Ein Zusammenhang gerade mit und in dieser Sache wurde nicht hergestellt, da gerade 2 immer gerichtlicherseits auf die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit und den fehlenden Zusammenhang der einzelnen Verfahren hingewiesen wurde. 5. polemisch wird von der Richterin über die Anzahl von Ablehnungen philosophiert und die Zahl 13 benannt. In analoger Weise müßte festgestellt werden, daß sie entscheidet, obwohl sie noch in neun Ablehnungen abgelehnt ist und noch 3 Ablehnungen nicht rechtswirkam vorliegen. Die Polemik mit der Anzahlbenennung ist ersichtlich, denn bis im Mai wurden entgegen Frau Gebhardts Angaben nur 7 Ablehnungen eingereicht, die alle aus dem Verhalten der Richterin sich ableiteten und umfangreich begründet wurde. 6. Verzögerungen wurden im Gegensatz zu der Behauptung der Richterin nicht vom Antragsteller sondern von der ihr betrieben : - mehrere Anträge auf einstweilige Verfügungen gar nicht bearbeitet - kein PKH-Antrag für die momentanen Verfahren seit über ein Jahr bearbeitet - Bevollmächtigung nicht toleriert - Akteneinsicht verhindert - Unterlagen nicht übergeben - Handlungsgebot mißachtet - Ablehnungen nicht der Entscheidung zugeführt - keine Beantwortung von Anfragen usw., usw. Auch Dienstaufsichtsbeschwerden haben seit über einem Jahr keine Beschleunigung bei der Bearbeitung bewirken können. Also werden hier nur persönliche Interessen der Richterin betrieben. Es wurde auch nicht begründet, warum gerade bei diesem vorgegebene Verfahren 22 F 9974/16 es sich um Verzögerungsinteresse des Antragstellers handeln soll, da es sich um eine Klage auf Zahlung des Kindergeldanteiles von der Mutter vom Antragsteller handelt. Warum soll die verzögert werden. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie eine Ablehnung in einem Verfahren schon auf eine Verzögerung hinweisen soll. Hier wird die Willkür deutlich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, daß keine Aktivitäten in dem Verfahren erfolgen aber wenn es um richterliche Interessen geht wird man aktiv. Hier entsteht der Eindruck, daß nur zum Selbstzweck gehandelt wird. 7. im Verfahren 22 F 9974/16 wird eine Antrag auf Ruhestellung vom 26.1.17 nicht beachtet. Dies erfolgt offensichtlich zur Findung von Argumenten, denn eine Entscheidung vom 30.5.17 hätte wegen der Ruhestellung nicht angestanden. 8. Die Richterin ist summa summarisch durch umfassende Befangenheitsgründen abgelehnt worden, so daß bei der Richterin auch eigenständig Zweifel an Ihrer unbefangenen Haltung entstehen hätten können oder müssen. Die Richterin hätte die drei weitere Ablehnungsgesuche vom 22.8.16, 3.9.16 und 10.11.16 einer Bearbeitung zugeführt werden müssen. Sie hätte diese auch zeitlich alle in einem Verfahren bearbeitet und entschieden werden können, dann wären auch keine derartige Verzögerung entstanden, somit muß unterstellt werden, daß die Verzögerungen von der Richterin gewollt waren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Ablehnungen vom 22.8.16, 3.9.16 und 10.11.16 in den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 noch immer nicht der Entscheidung zugeführt wurden. (Seit einem Jahr) 3 9. die Behauptung der Richterin in der Ablehnungsentscheidung vom 31.7.17, in der Gesamtschau ergibt sich, die systematische Absicht des Kindesvaters, jeglichen Fortgang der Verfahren in der Sache zu verhindern, ist ein Verleumdung, denn die Richterin hätte nur Ihre Arbeit machen sollen, dann wären die Probleme nicht entstanden. Und sie hat die Verzögerungen in voller Breite organisiert. - mehrere Anträge auf einstweilige Verfügungen gar nicht bearbeitet - kein PKH-Antrag für die momentanen Verfahren seit über ein Jahr bearbeitet - Akteneinsicht verhindert - Unterlagen nicht übergeben - Ablehnungen nicht der Entscheidung zugeführt usw., usw. Damit sind die Äußerungen der Richterin eine Verhöhnung des Antragstellers. 10. auch hätte die Richterin mit einem verantwortungsvollen Verhalten sich selbst nach § 48 ZPO ablehnen können, da sie mit sehr vielen erheblichen Befangenheits- gründen aufgefallen ist, hierzu nur einige Beispiele : - falsche Angabe des Ablaufes der Anhörung (dreifache Zeit angegeben) - Vollmacht des Großvaters ständig in Frage gestellt - Akteneinsichten verhindert - Unterlagen nicht zur Kenntnis gegeben - Anträge nicht bearbeitet - festgelegte Auffassung vor der Anhörung usw. schon alleine die Lügen der Richterin zum Ablauf der Anhörung beweist die Befangenheit der Richterin. 11.im Verfahren 22 F 9974/16 wird von der Richterin auf die Schreiben vom 27.11.16 und 18.12.16 nicht sachgerecht reagiert. Der Antrag wird mit Schreiben vom 21.11.16 und 9.1.17 nur verzögert. Auf die Schreiben vom 26.1.17 wird nicht von der Richterin nicht reagiert.Mit Schreiben vom 15.2.17 wird von der Richterin wieder die Bevollmächtigung des Großvaters bestritten, obwohl die Bevollmächtigung mit Schreiben vom 26.1.17 eindeutig angegeben wurde. Auch hier wird wiederholt die Bevollmächtigung des Großvaters in Frage gestellt. 12. im Verfahren 22 F 9974/16 wird von der Richterin auf die Schreiben vom 26.1.17 und 28.2.17 nicht sachgerecht reagiert. Trotz der o.g. Schreiben wird von der Richterin ein Beschluß vom 30.3.17 gefällt, in dem so getan wird, als ob es die Schreiben vom 26.1.17 und 28.2.17 gar nicht gibt. Das heißt, die Richterin erzeugt hier bewußt eine falsche Situation. Denn es gibt gar keine Antragstellerin mehr. In dem Beschluß wird falsches Rubrum, und falscher Bevollmächtigter benannt. 13. Von der Richterin werden die PKH Anträge nicht bearbeitet. Die PKH-Anträge der Gegenseite wurden umgehend beschieden, damit werden erhebliche Benachteiligungen für den Vater geschaffen und es ist keine unabhängige Verfahrensführung durch die Richterin gegeben. Dies trifft zu für die Verfahren 22 F 3123/16 Antrag vom 11.4.16 22 F 4243/16 Antrag vom 14.5.16 22 F 5612/16 Antrag vom 18.6.16 22 F 9974/16 Antrag vom 13.11.16 folgende weitere PKH-Anträge wurden innerhalb der Anträge gestellt : 27.5.16 Zutritt der Wohnung + Lebensmittelpunkt 4 7.6.16 JA Realisierung der Untersuchungen und Beratungen 6.6.16 Kita keine unerlaubte Herausgabe des Kindes Diese Anträge wurden gar nicht bearbeitet Durch dieses Verhalten wurde von der Richterin verhindert, daß der Antragsteller sich einen Rechtsanwalt verpflichten konnte. 14. Im Verfahren 22 F 9974/16 wird eine Ablehnung vom 15.5.17 gegen Richter Dittrich mit Beschluß vom 30.5.17 entschieden, obwohl keine Ablehnung anhängig gemacht wurde. In dem Beschluß wurde ein falscher Antragsteller benannt 15. am 31.7.17 werden von der Richterin trotz wirkende Ablehnungen willkürlich für den Antragsteller nachteilig wirkende Beschlüsse entschieden z.B. - Richterin entscheidet Ablehnungsanträge über sich selbst, indem sie als unzulässig zurückgewiesen wurde - die Bevollmächtigung des Großvaters rechtsbeugend untersagt wird - Festlegungen zum Umgang mit Versagung rechtl. Gehör getroffen werden - Entscheidung zum Aufenthalt unter Versagung rechtl. Gehör erfolgen Die Benachteiligung meiner Partei kommt offensichtlich zum Ausdruck, da zu dem Verfahren 22 F 9974/16 auch jetzt kein Fortgang betrieben wird. Damit wird wieder der Vater signifikant benachteiligt. 16.im Verfahren 22 F 4243/16 wird von der Richterin Gebhardt, obwohl sie noch in neun Ablehnungen abgelehnt ist und in drei Ablehnungssverfahren noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt über die einstweilige Verfügung ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs. So ist nicht ein Bezug auf die Gründe des Antrages genommen. Weiterhin wurde ein Jahr lang, nicht trotz mehrfacher Aufforderung, das Schreiben vom SPD und vom Arbeitgeber nicht übergeben. 17.am 31.7.17 wird von der Richterin in den drei Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 rechtsbeugend entschieden, daß dem Großvater die weitere Vertretung des Kindesvaters als Bevollmächtigter untersagt. Dies erfolgt, obwohl sie noch mit neun Ablehnungen abgelehnt ist. Es wird ohne Begründung behauptet, weil er nicht in der Lage ist, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Dies ist eine einfache Diffamierung von der Richterin gegen den Großvater, denn er ist wohl als Universitätsabsolvent ehem. Landrat ehrm. Entwicklungsleiter eines großen Betriebes jahrelanger Tätigkeit als Sachverständiger für Gerichte durchaus und offensichtlich in der Lage Sachverhältnisse sachgerecht darzustellen. Hier werden der Selbstzweck der Richterin deutlich, Die Behinderung der Richterin bei der Bevollmächtigung des Großvaters ist von Anfang an ersichtlich und wurde mehrfach angesprochen. Sie behauptet, seine mangelnde Fähigkeit zur sachgerechten Prozeßführung folgt daraus, daß er in sämtlchen Parallelverfahren … nicht nur in jedem Verfahren zum Teil mehrere Befangenheitsgesuche gegen die zuständige Familienrichterin gestellt hat, die sämtlich als unbegründet, zum Teil bereits als unzulässig zurückgewiesen worden sind. Die Richterin vergißt vollkommen, daß sie viele Gründe zur Kritik gesetzt hat. z.B. - mehrere Anträge auf einstweilige Verfügungen gar nicht bearbeitet - kein PKH-Antrag für die momentanen Verfahren seit über ein Jahr bearbeitet 5 - Bevollmächtigung nicht toleriert - Akteneinsicht verhindert - Unterlagen nicht übergeben - Handlungsgebot mißachtet - Lügen zum Ablauf der Anhörung am 21.7.16 - Ablehnungen nicht der Entscheidung zugeführt - keine Beantwortung von Anfragen usw., usw. Es wird vollkommen falsch die Situation beschrieben. Richtig ist, es wurden mehrere Ablehnungen gegen die Richterin eingereicht, da die Prozeßführung von der Richterin sehr unsachlich war. 5 in den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 Falsch ist, daß sämtliche Ablehnungen unbegründet bzw. unzulässig seien. Denn es wurden bisher nur die Ablehnung vom 22.7.16 von ihr einer Bearbeitung zugeführt. Diese Ablehnung wurde von der Richterin Willenbücher rechtsbeugend als unbegründet erklärt Diese Richterin wurde zwischenzeitlich als befangen erklärt. Danach wirkt der Richter Dittrich als nicht gesetzlicher Richter. Vom Kammergericht wird eingebracht, die Beschwerde wäre nicht vom Vater eingereicht worden. Damit ist vom Bewerten des Inhaltes der Gründe in Gesamtheit noch keine Rede. Die Ablehnungen vom 22.8.16 3.9.16 und 10.11.16 wurden überhaupt noch nicht der Bearbeitung zugeführt. Und zu guter Letzt erklärt die Richterin die Ablehnung vom 8.4.17 selbst als unzulässig. Sie hat auch durch die Nichtbearbeitung der Ablehnungen die Zeitverzögerungen organisiert. Die Richterin spricht mir das Recht der Wahrnehmung der gesetzlichen Möglichkeiten bezüglich Beschwerden ab. Außerdem sind die Ablehnungen in meinem Namen gestellt und können nicht dem Bevollmächtigten angelastet werden Darüber hinaus hat er zahlreiche andere Richter des AG u. Kammergericht, die mit der Bearbeitung der Verfahren befasst waren oder sind mit Befangenheitsanträgen, Gehörsrügen und Dienstaufsichtsbeschwerden überzogen. Auch das Jugendamt und den Verfahrensbestant sind Einwände erhoben worden. Diese Verhalten hat in der Summe zu einer wesentlichen Verzögerung der dem Beschleunigungsgebot unterliegenden Kindschaftsverfahren geführt. Die Richterin übersieht wieder, daß die Ablehnungen vom Antragsteller und nicht dem Bevollmächtigten gestellt sind. Die Richterin scheint keine Beschwerden tolerieren zu können und damit die Verfassung zu verletzen. Das Kritik am Handeln des Jugendamtes entsteht, da das Jugendamt umgehend die gerichtlichen Vergleichsfestlegungen hintertrieben hat, und dies wird von der Richterin nicht nur toleriert sondern noch kritisiert, daß ein solchen Verhalten angesprochen wird. Die Fomulierung mit ….Beschwerden überzogen, ist verleumdend, Es wird offensichtlich von der Richterin jegliches Beschwerderecht abgesprochen. Es müssen wohl auch alle rechtlichen Möglichkeiten einem Vater zustehen. Hier wird von der Richterin nur polemisiert. Der Hinweis von der Richterin auf das Beschleunigungsgebot wirkt wie ein Hohn. Denn sie hat in der Vergangenheit eine ordentliche Bearbeitung nicht ermöglicht und sie hat die Verzögerungen in voller Breite organisiert : - mehrere Anträge auf einstweilige Verfügungen gar nicht bearbeitet 6 - kein PKH-Antrag für die momentanen Verfahren seit über ein Jahr bearbeitet - Akteneinsicht verhindert - Unterlagen nicht übergeben - Ablehnungen nicht der Entscheidung zugeführt usw., usw. 18. Es werden von der Richterin jetzt noch freie Umgänge mit Beschluß vom 31.7.17 festgelegt. Dies erfolgt ohne Beachtung der bisherigen Erläuterungen zu Situation und ohne im geingsten auf die Schriftsätzen vom 15.8.2016 zum Schriftsatz der Gegenseite 20.8.2016 Stellungnahme zum Vermerk vom 21.7.16 15.8.2016 Stellungnahme zur Stellungnahme von Frau Wolf 18.6.16 Arbeit des Jugendamtes 22.2.17 Stellungnahme zur dienstl. Äußerung eingegangen, damit gewährt sie kein rechtl. Gehör. Die Richterin hat nicht den PKH-Antrag und auch nicht in den andern Verfahren entschieden und damit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt verhindert. Die Befangenheit wird auch noch weiter durch die zusätzliche Untersagung der Vertretung durch den Großvaters behindert. Hiermit wird die Prozeßführung für den Antragsteller bewußt negativ zum Selbstzweck von der Richterin befördert. Die Richterin verletzt § 47 ZPO das Enthaltungsgebot, indem sie nicht die Rechtswirk-samwerdung der Selbstentscheidung der Ablehnung über die eigene Person abwartet. Schon die Selbstentscheidung der Ablehnung vom 8.4.17 an sich ist nicht begründet und stellt eine Unsachlichkeit der Richterin dar. Weiterhin ist die Richterin in den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 mit den Ablehnungen vom 22.8.16, 3.9.16 und 10.11.16 noch abgelehnt, da hierzu noch keine Entscheidungen vorliegen. Die Richterin ist bis zur endgültigen Entscheidung nicht der gesetzliche Richter und die Beschlüsse sind somit unrechtmäßig getroffen worden. Die Richterin stellt mit Schreiben vom 6.3.17 entgegen jeden Tatbestand fest (Az. : 22 F 5612/16), Der Antrag wurde nicht zurückgenommen. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 25.8.2016 zurückgenommen, da die Richterin nicht in der Lage war eine einstweilige Anordnung zu bearbeiten. Es wurde der Antrag überhaupt nicht inhaltlich zur Kenntnis genommen, auch hier wird das rechtl. Gehör verwehrt. Zu guter Letzt verbindet sie noch das Verfahren mit dem Verfahren 22 F 1584/17. Auch das Kammergericht hat mit Schreiben vom 31.1.17 schon festgestellt, daß das Verfahren 22 F 5612/16 durch Rücknahme beendet wird. Dies wird aber einfach von der Richterin nicht gesehen, weil sie durch die Zusammenfassung der Verfahren im Beschluß vom 31.7.17 auf die Durchführung einer Anhörung hinweisen will. Hier werden offensichtlich die Verfahren willkürlich von der Richterin gestalten mit dem Ziel der Ablehnung zu entgehen. In dem Verfahren 22 F 1584/17wurde mehrfach Akteneinsicht beantragt (z.B. 31.3.17) die nicht gewährt wurde. wie sich aus dem Schriftverkehr ergibt, wurde der Gegenseite Akteneinsicht gewährt, damit wurden die Parteien ungleich behandelt. 7 Trotz mehreren Forderungen, wurden die im Termin 21.7.16 ans Gericht gereichten Unterlagen vom SPD und vom Arbeitsgeber bis zum heutigen Tage nicht übergeben. Es gibt ein Schriftsatz der Gegenseite vom 13.7.17 der dem Antragsteller nicht vor dem Beschluß vom 31.7.17 zeitnah zur Verfügung gestellt wurde, somit bestand keine Möglichkeit der Stellungnahme hierzu. Die Unterlage wurde erst am 5.7.17 übergeben, was somit mutwillig erscheint. Die Richterin hat trotz Enthaltungsgebot nach § 47 ZPO, obwohl sie abgelehnt war eine Stellungnahme vom Jugendamt im März 2017 beauftragt. Auf Anfrage zu dieser Problematik gab es keine Beantwortung. Im Beschluß vom 31.7.17 wird eine Einschätzung des Trägers der Umgangdurchführung als Begründung angeführt. Eine solche Aussage wurde mir als Antragssteller nicht als Unterlage des Trägers zur Verfügung gestellt. Hierdurch wird der Antragsteller benachteiligt. Zu dem Vermerk vom 19.4.16 wurde keinerlei Ordnungsgeld gegen die Mutter festgelegt, obwohl es dann noch separat beantragt wurde, in dem zur Rede stehenden Beschluß werden für Einzelfälle der Zuwiderhandlung der höchste Satz von Ordnungsgeld angesetzt. Hier scheint eine totale Bevorteilung der Mutter gewollt zu sein. Hier scheint jegliches Maß der Angemessenheit der Zwangsmittel verlorengegangen zu sein. In dem Beschluß ist fixiert, bei Krankheit des Kindes findet der Umgang grundsätzlich statt. Dies ist eine unhaltbare Festlegung zu Lasten des Kindes, die nur zur Befriedung von formalen Umgangsrechten einer gewalttätigen Mutter ausgerichtet sind. Diese Festlegung trifft eine Richterin, die beim Termin am 21.7.16 sieben Personen 25 Minunten warten läßt, um ihr Mittag einnehmen zu können. Es wird um gerichtlichen Hinweis gebeten. …..............